Arbeitnehmerveranlagung

Selbstverständlich können wir für Sie die Arbeitnehmerveranlagung durchführen.
Bei der Arbeitnehmerveranlagung wird zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung (ANV) unterschieden.
Unter folgenden Voraussetzungen sind Sie verpflichtet, eine Veranlagung abzugeben:

  • wenn Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen wurden, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen (z.B. Grenzgänger)
  • wenn der Zuschuss zur Kinderbetreuung zu Unrecht oder in unrichtiger Höhe steuerfrei ausbezahlt wurde
  • wenn Sie im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte haben
  • oder wenn der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen

In folgenden Fällen können Sie vom Finanzamt zur Abgabe einer ANV aufgefordert werden

  • bei Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Bezügen für Truppenübungen, Bezügen vom Insolvenz-Entgelt-Fonds, bestimmten Bezügen aus der Bauarbeiterurlaubskasse und Bezügen für einen Dienstleistungsscheck
  • bei Rückzahlungen von Pflichtversicherungsbeiträgen oder Pensionsbeiträgen
  • oder wenn ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde

Für die Antragsveranlagung haben Sie 5 Jahre Zeit. Sie sollten Sie auf alle Fälle durchführen, wenn

  • Sie alleinverdienend bzw. alleinerziehend sind und den Absetzbetrag nicht bei Ihrem Arbeitgeber beantragt haben
  • Sie den Mehrkinderzuschlag beantragen können
  • Sie für ein oder mehrere Kinder gesetzlichen Unterhalt zahlen
  • Sie Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen können
  • während des Jahres von Ihrem Lohn/Gehalt zwar Sozialversicherung, aber keine Lohnsteuer abgezogen wurde (= Negativsteuer!)
  • Sie schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während eines Kalenderjahres haben (z.B. Ferialpraktikum, unterjähriger Wiedereinstieg nach der Karenz,...)
Accountingservice Kornherr